NEIN zur Initiative für Freiheit und körperliche Unversehrtheit
Die Initiative verlangt, dass für staatliche Eingriffe in die körperliche und geistige Unversehrtheit die Zustimmung der betroffenen Person vorliegen muss. Zudem soll eine Person, die ihre Zustimmung verweigert, weder bestraft werden dürfen noch soll sie deswegen soziale oder berufliche Nachteile haben. Die körperliche und geistige Unversehrtheit ist heue schon als Grundrecht in der Bundesverfassung enthalten (Artikel 10, Absatz 2). Dieses Grundrecht schützt den menschlichen Körper gegen jede Einwirkung durch den Staat. Solche Einwirkungen sind grundsätzlich nur zulässig, wenn die betroffene Person zustimmt. Der Staat kann unter bestimmten Bedingungen und nach grossen Hürden ein Grundrecht einschränken. Da die Initiative grundsätzlich alle Tätigkeiten von Bund, Kantonen und Gemeinden, die in irgendeiner Weise auf den menschlichen Körper einwirken, erfasst, ist beispielsweise auch die Polizeiarbeit miterfasst. Welche Folgen die Initiative auf die Arbeit der Polizei hat, kann heute nicht abgeschätzt werden und hängt von der konkreten Umsetzung der Initiative ab. Der Parteitag der Mitte Schaffhausen fasst, mit grosser Mehrheit, die Nein-Parole.